zahnersatzersatzversicherung

 

 

 

 

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Wie leistet die gesetzliche Krankenversicherung für notwendigen Zahnersatz?

Unter  Regelversorgung versteht man

eine einfache Ausführung des Zahnersatzes mit
preiswerten Material- und Laborkosten.

Bis 2004 erhielten Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse nur dann einen finanziellen
Zuschuss zum Zahnersatz, wenn Sie auch
wirklich nur die Regelversorgung durchführen
lassen haben, z.B. die Anfertigung von
herausnehmbaren Zahnersatz.

Seit Januar 2005 hat sich diese Regelung
verbessert, denn es wird ein so genannter
"befundbezogener Festzuschuss" gezahlt.

Für jeden Befund haben die Gesetzlichen
Krankenkassen nun einen Erstattungsbetrag
festgelegt, der im Normalfall 50 Prozent der
Kosten der Regelversorgung entspricht. Auf die
Zahlung dieses Zuschusses haben die Patienten
einen Anspruch, unabhängig davon, ob sie sich
nur für die Regelversorgung oder aber eine
andere Versorgungsart (zum Beispiel eine
Keramik-Krone) entscheiden.

Patienten, die in den letzten 5 Jahren vor Beginn
der Zahnersatz-Behandlung regelmäßig zur
Vorsorge gegangen sind, erhalten weitere
10% Zuschuss. Können Sie 10 Jahre regelmäßige
Vorsorge nachweisen, klettert der Zuschuss
nochmals um 5 %.
Dies bedeutet zwar eine maximale Beteiligung der
Krankenkasse von 65% am Zahnersatz,
heißt gleichzeitig aber auch, als Patient müssen
Sie mindesten 35% selbst bezahlen.
Sogar, wenn Sie sich nur auf die einfachste
Lösung beschränken.

Erwachsene müssen für den Bonus mindestens
1 x jährlich, Jugendliche mindestens 2 x jährlich zum Zahnarzt. Bei Ihrem Zahnarzt erhalten Sie ein
Bonusheft, in dem alle Vorsorgeuntersuchungen
eingetragen werden.

In Ausnahmefällen können Patienten, z.B. mit
sehr geringem Einkommen, auch von einer
Zuzahlung zum Zahnersatz innerhalb der
Regelversorgung befreit werden.

Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrer
Krankenkasse.

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Zahlungsweise

Eine gleichartige Versorgung liegt vor, wenn

 - einerseits die  Regelversorgung
 - und weiterhin noch zusätzliche, bessere
   Leistungen (z.B. Verblendungen im nicht
   sichtbaren Bereich) vom Patienten in Anspruch
   genommen werden.

Der Zahnarzt berechnet dann den Teil der Regel
-versorgung nach den üblichen Kassensätzen (zahnärztlicher Bewertungsmaßstab - BEMA)
und die zusätzlichen privaten Leistungen nach
der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

In diesem Fall wird von der gesetzlichen
Krankenkasse nur der Festzuschuss gewährt,
der bei einer ausschließlichen Regelversorgung
angefallen wäre. Die restlichen Kosten sind vom
Patienten selbst zu zahlen oder können über eine Zahnzusatzversicherung rechtzeitig abgesichert
werden.

Eine andersartige Versorgung liegt dann vor,

wenn die Entscheidung nicht auf die Regel-
versorgung (z.B. herausnehmbarer Zahnersatz
oder normale Brücke), sondern auf eine komplett
andere Versorgungsform (z.B. ein Implantat) fällt.

Auch in diesem Fall wird nur der Festzuschuss
gewährt, der bei einer Regelversorgung
angefallen wäre.

Der Zahnarzt wird seine Leistungen dann aber
nicht mehr nach der GKV-Gebührenordnung
(BEMA) berechnen, sondern vollständig nach
der privaten Gebührenordnung für Zahnärzt
(GOZ).
Hierbei kann der Zahnarzt den kompletten
Rahmen der Gebührenordnung ausschöpfen, mit
entsprechender Begründung also bis zum
3,5-fachen Satz abrechnen
.